VERTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Für das Vertragsverhältnis und alle weiteren Lieferungen und Leistungen von MEIER-RATIO (Auftragnehmer) - sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsgeschäften - gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen.
Widersprechende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.


1. Angebot und Vertragsabschluss
a) Die Bestellung, an die der Besteller sechs Wochen gebunden ist, gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist. Bis dahin ist das Angebot des Auftragnehmers stets freibleibend.

b) Angebote des Auftragnehmers werden grundsätzlich kostenlos abgegeben.
Bei darüber hinausgehenden Entwurfsarbeiten
ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, eine angemessene Vergütung zu verlangen.


2. Leistungsumfang
a) Für Art und Umfang der Leistung des Auftragnehmers ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

b) Die Fertigungsdurchführung erfolgt stets nach den neuesten konstruktiven Festlegungen des Auftragnehmers. Deshalb sind die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben usw. nur annähernd maßgebend, soweit nicht anders vereinbart.
Über diese Festlegung hinaus kann von den Unterlagen bzw. Anlagen abgewichen werden, wenn durch Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, oder durch technische Verbesserungen Abänderungen erforderlich werden und diese dem Besteller zumutbar sind.

c) Werden vom Besteller zum Zweck der Montage von Aufbauten usw. Fahrzeuge bereitgestellt, deren Betriebssicherheit nicht gewährleistet ist oder deren Ausrüstung nicht dem vorgeschriebenen Mindeststandard entspricht, kann der Auftragnehmer die zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Änderungen auch ohne Rücksprache auf Kosten des Bestellers vornehmen bzw. die fehlenden Teile und/oder Aggregate einbauen, wenn die Kosten im Verhältnis zum Gesamtpreis des Auftrags gering sind oder der Auftragnehmer von der Billigung der durchgeführten Maßnahmen durch den Besteller ausgehen durfte.

d) Die Vorführung von Fahrzeugen beim TÜV erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Bestellers.


3. Lieferfrist und -verzug
a) Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor

   aa) Übergabe der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben,
   bb) Leistung von vereinbarten Anzahlungen und
   cc) Anlieferung der Fahrgestelle und/oder Anlieferung der zu bearbeitenden Werkstoffe und  ähnliches bei Lohnaufträgen.

b) Wird nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers eine Abänderung des Auftrags vereinbart, so dass die bisherige Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, haben die Vertragsparteien eine neue angemessene Lieferfrist zu vereinbaren.

c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb des Verzugs - bei Eintritt höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsab-schluss eingetretenen Hindernisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Auftragnehmers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Besteller baldmöglichst mit.
Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht.
Ergibt sich dadurch eine tatsächliche Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange unzumutbar ist.

d) Falls Fahrzeuge nicht zu dem vereinbarten Termin angeliefert und daher zu diesem Zeitpunkt andere Aufträge in Angriff genommen werden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verspätung sowie um eine weitere angemessene Frist von bis zu vier Wochen.

e) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

f) Teilleistungen sind möglich.

g) Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, kann der Besteller die ihm nach diesen Vertragsbedingungen oder dem Gesetz zustehenden Ansprüche oder Rechte erst geltend machen, wenn er dem Auftragnehmer nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und der Lieferverzug bei Fristablauf noch andauert.


4. Versand und Gefahrübergang
a) Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl des Auftragnehmers überlassen.

b) Die Gefahr geht mit Übergang des Liefergegenstandes an den Besteller, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks des Auftragnehmers auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Teillieferungen handelt oder der Auftragnehmer die Versandkosten, die Anfuhr, die Aufstellung oder den Einbau übernommen hat.

c) Werden vom Auftragnehmer Fahrzeuge abgeholt oder überbracht erfolgt die Überführung stets auf Gefahr des Bestellers und auf dessen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

d) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

e) Fertiggestellte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.


5. Preis und Preiserhöhungen
a) Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, Fracht oder Aufstellung.
Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Mehrwertsteuer.

b) Der Auftragnehmer kann bei einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Änderung der den Preis beeinflussenden Faktoren (wie Material-, Lohn-, Finanzierungskosten usw.) den Preis entsprechend ändern, wenn nach dem Vertrag der Liefergegenstand später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden soll. Erfolgt gemäß Ziff. 3 eine Fristverlängerung, gilt der neue Liefertermin als vereinbart. Übersteigt der so erhöhte Preis den zunächst vereinbarten Preis um mehr als 10 %, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.


6. Zahlungsbedingungen und -verzug
a) Die Vergütung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

b) Schecks, Wechsel, Akkreditivs werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, unter Berechnung aller anfallenden Einzugs- und Diskontspesen angenommen.

c) Ab Zahlungsverzug werden Zinsen von 5 % jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8 % jährlich berechnet.


7. Vermögensverschlechterungen des Bestellers
a) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass geben, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.

b) Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung des Auftragnehmers ganz oder teilweise erbracht ist.


8. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsverbot
a) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

b) Die Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abgetreten werden.


9. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer liefert ausschließlich unter einem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Hierfür gelten „Besondere Vertragsbedingungen über den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt der Firma „MEIER-RATIO GmbH“, die dem Besteller auf schriftliche Anforderung kostenlos zugesandt werden.


10. Erweitertes Pfandrecht
a) Unabhängig vom gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

b) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Liefergegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Liefergegenstand dem Besteller gehört.


11. Gewährleistung
a) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Übergabe auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer zu rügen; andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung. (Gewährleistungen sind auf den von uns zur Verfügung gestellten Gewährleistungsformularen einzureichen.) Äußerlich erkennbare Transportschäden sind durch den Besteller bei Übernahme der Sendung auf den Speditionsauftrag des Transportführers zu vermerken. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden sind innerhalb der vom Transportführer geforderten Frist schriftlich durch den Besteller beim Transportführer anzuzeigen.
Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die reklamierten Teile fracht- und portofrei an das Werk des Auftragnehmers zu versenden, wobei der Auftragnehmer die Kosten des billigsten Versandes vergütet, wenn der Gewährleistungsanspruch besteht.
Ist der Liefergegenstand an einem Fahrzeug angebracht, ist dieser im Werk des Auftragnehmers oder einer von ihm zu bestimmenden Werkstatt vorzuführen. Kosten der Vorführung werden nicht vergütet.
Dasselbe gilt für die Gewährleistungs-Instandsetzung.

b) Stellt sich am Liefergegenstand aufgrund eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes ein Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft heraus, hat der Auftragnehmer - nach seiner Wahl - Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

c) Stellt sich heraus, dass die Beanstandungen nicht berechtigt sind, hat der Besteller die Untersuchung sowie die anderen geleisteten Arbeiten zu vergüten.

d) Wird Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vom Besteller zu Recht verlangt, trägt der Auftragnehmer die Kosten der hierfür erforderlichen Materialien, des Ersatzstückes und des Versandes auf dem billigsten Wege sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.
Die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften trägt der Auftragnehmer nur, soweit dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

e) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Nacharbeit in einer ihm geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen zu lassen.

f) Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller - nach seiner Wahl - Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Lieferpreises (Minderung) verlangen.

g) Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:

   aa) Durch den Besteller oder Dritte vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand;
   bb) Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Wartungsvorschriften;
   cc) Unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte;
   dd) Technische Abnutzung oder natürliche Alterung;
   ee) Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Betriebsbeanspruchung;
   ff) Chemische und physikalische Einflüsse durch fehlerhafte Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe;
   gg) Extreme Temperatureinflüsse, insbesondere längere Kälteeinwirkung von unter -25 °C oder Hitzeeinwirkung von über +40 °C.

h) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Verschleißteile und Betriebsstoffe wie Dichtungen, Filter, Hydrauliköl usw.
Bei Lieferung von gebrauchten Gegenständen (Materialien, Teilen, Fahrzeugen, Aufbauten usw.) ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich - unter Angabe einer Frist - zugesichert wurde.

i) Bei Lackierarbeiten, die auf fremden Vorarbeiten aufbauen (z. B. Umlackieren bereits lackierter Teile oder Lackieren auf Grundierung) hat der Besteller zu beweisen, dass Mängel nicht auf diesen Vorarbeiten beruhen; ansonsten besteht insoweit keine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.

j) Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für Mängel, die durch fehlerhafte Zeichnungen, Pläne, Maßangaben, mangelhaftes Material oder ungeeignete Gegenstände des Bestellers verursacht sind, wenn der Besteller die Konstruktion bestimmt bzw. das Material oder die Gegenstände bereitzustellen hat.
Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung zugelieferter Stoffe und Gegenstände verpflichtet, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder der Besteller die Prüfungskosten trägt.

k) Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die vor Auslieferung des Auftrages vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.

l) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Primärhaftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Nur wenn solche Ansprüche nicht mehr bestehen oder nicht durchgesetzt sind, besteht eine Sekundärhaftung des Auftragnehmers nach den vorliegenden Bestimmungen.

m) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Liefergegenstandes und läuft ohne Rücksicht auf etwaige Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zwölf Monate. Die Gewährleistungspflicht erlöscht jedoch

   aa) bei Aufbauten spätestens nach 20.000 Fahrkilometern oder
   bb) bei Verwendung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb schon nach sechs Monaten.

n) Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile gelten die gleichen Gewährleistungs-bestimmungen wie für den ursprünglich gelieferten Leistungsgegenstand.
Die Gewährleistungsfrist für die genannten Teile beginnt mit dem Einbau.

o) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Mitarbeiter haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d. h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt.
Der Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produktionshaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

p) Unabhängig von der Haftungsbegrenzung Ziff. 11 o) haftet der Auftragnehmer generell nicht für unvorhersehbare oder völlig untypische Schäden, ausgenommen bei Vorsatz oder einer Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder wenn dem Auftragnehmer ausnahmsweise die Haftung zuzumuten ist.

q) Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Bestellern werden keine Zollkosten und sonstige besondere Kosten übernommen, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden die beim Auftragnehmer üblichen Arbeitszeiten zu den für das jeweilige Land festgesetzten Lohnkosten verrechnet.

r) Sämtliche Ansprüche wegen Fehlern verjähren mit Ablauf der Gewährleistungs-
pflicht gemäß Ziff. m). Für innerhalb der Gewährleistungspflicht geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; so lange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Behebung des Mangels.
12. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Liefergegenstand infolge Verletzung von vor oder nach Vertragsabschluss begründete Nebenpflichten
(z. B. Beratungs- und Aufbewahrungspflichten) nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen der vorstehenden Ziff. 11 entsprechend.


13. Sonstige Haftung und Rücktrittsrechte
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Lieferbedingungen ausdrücklich vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss ist jedoch entsprechend Ziff. 11 o) Satz 2 - 6 eingeschränkt.

b) Unabhängig von der vorstehenden Regelung (13 a) gilt auch für die sonstige Haftung die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 11 o) entsprechend.

c) Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers bei Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzug des Lieferers bleiben unberührt.


14. Schadensersatzpauschale bei Vertragsverletzung des Bestellers
Kann der Auftragnehmer vom Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so hat er Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 15 % des Lieferpreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Bestellers, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.


15. Entschädigungspauschale bei Vertragskündigungen
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, gekündigt, kann der Auftragnehmer eine Pauschalentschädigung von mindestens 15 % des Lieferpreises verlangen. Die Geltendmachung einer höheren Entschädigung oder der vollen Vergütung durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.


16. Beschränkung des Kündigungsrechts des Bestellers
Der Besteller kann den Vertrag gemäß § 649 BGB nur kündigen, wenn die Kündigung sachlich begründet ist.


17. Verantwortung des Bestellers für beigestellte Teile, Unterlagen, Zeichnungen usw.
Der Besteller übernimmt für beigestellte Teile oder Baugruppen, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, daß die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.
Der Auftragnehmer ist dem Besteller gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, auch nicht, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Auftragnehmers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.


18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht und Vertragssprache
a) Erfüllungsort ist Dessau.

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dessau, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

c) Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG).

d) Die Vertragssprache ist Deutsch.


Stand 04/2015

VERTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER MEIER-RATIO GMBH DESSAU

AGB

HOME / AGB